Satzung der Caritas-Gemeinschaftsstiftung für das Bistum Aachen

Fassung vom 28. Mai 2006

Präambel

Caritas ist Hilfe für Menschen in Not. Sie vertraut dabei auf das soziale Bewusstsein und die Hilfsbereitschaft aller Menschen. Der Dienst der Caritas gehört zum Lebensvollzug der katholischen Kirche. Die Botschaft vom mitsorgenden und mitleidenden Gott ist Auftrag und Ermutigung für die Caritasarbeit. Im Vertrauen auf die Botschaft Jesu Christi, in dem Gott Mensch geworden ist, leistet die Caritas Hilfe mit und für Menschen und ermutigt zum Leben.

In ihrer Hilfeleistung ist sie in zunehmendem Maße auf ideelle und finanzielle Unterstützung der Solidargemeinschaft hilfsbereiter Personen und Vereinigungen angewiesen. Die Caritas-Gemeinschaftsstiftung dient der Förderung des Wohlfahrtswesens. Sie will dazu beitragen, die Arbeit der Caritas im Bistum Aachen zu unterstützen und zu fördern, insbesondere dort, wo staatliche Hilfe nicht oder nur beschränkt ausreicht. Als Gemeinschaftsstiftung soll sie auch Zustiftungen sammeln, private unselbständige Stiftungen anregen, fördern und deren Verwaltung anbieten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen
    Caritas-Gemeinschaftsstiftung für das Bistum Aachen.
    Sie hat ihren Sitz in Aachen.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Der Stiftungszweck besteht in der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke zur Sicherung der Aufgaben der katholischen Caritas im Bistum Aachen. Die Stiftung unterstützt ideell und materiell die Aufgaben und Ziele der verbandlichen Caritas und fördert damit Ziele im Sinne der Satzung des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung 1977 durch Vergabe von Zuschüssen sowie durch sonstige Fördermaßnahmen zugunsten der Arbeit des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. und seiner steuerbegünstigten Gliederungen und Mitglieder sowie zugunsten der Arbeit von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht, die sich in den Dienst der kirchlich-katholischen Wohlfahrtsarbeit stellen. Ferner kann die Stiftung sich zur Erfüllung ihres Zweckes an steuerbegünstigten Einrichtungen beteiligen oder solche selbst errichten. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  3. Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuer-begünstigte Körperschaften.
  4. Zum Stiftungszweck gehört auch, dass sich die Stiftung zum Ziel gesetzt hat, die Förderbereitschaft der Bürger zu motivieren und zu unterstützen, auch ehrenamtliche Mitarbeit und privates Engagement zu initiieren und zwar zugunsten der caritativen sozialen Arbeit im Bistum Aachen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen und Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus:
    250 000,00 Euro.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Ziffer 2 Satz 1 ist zu beachten.
  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftung). Die Zustiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (z. B. Spenden) sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zustiftungen nach § 4 Ziffer 4 sowie Zuwendungen, die dazu aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne der Stiftungszwecke nach § 2 zu verwenden.
  4. Zuwendungen an die Stiftung ab einer Höhe von 30. 000,00 Euro können mit der Auflage verbunden werden, dass Erträge aus der Zustiftung für eine im Rahmen des Stiftungszwecks stehende Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
  5. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (gegebenenfalls die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  6. Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
  7. Die durch die Stiftung Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.

§ 6 Organe der Stiftung und Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind
    a) Stiftungsvorstand
    b) Stiftungsrat.
    Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Ausübung der Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
  3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  5. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen sowie über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und auf den 30.06. im folgenden Jahr für das vergangene Jahr einen Rechenschaftsbericht zur Kenntnisnahme vorzulegen, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
  6. Die Stiftung ist berechtigt, als Stiftungsträger unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen deren Verwaltung zu übernehmen. Das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung nach Weisung der Stifter verwaltet.
  7. Die Stiftung ist berechtigt, die Vermögensverwaltung und Geschäftsführungsaufgaben rechtsfähiger, steuerbegünstigter Stiftungen zu übernehmen. Das Vermögen rechtsfähiger Stiftungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung nach Weisung des Stifters verwaltet.
  8. Die Stiftung kann die Verwaltung rechtlich und steuerlich unselbständiger Vermögensmassen (Stiftungsfonds) übernehmen.
  9. Die Stiftung ist berechtigt, für die in Ziffer 6, 7 und 8 erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt für die Verwaltung in Rechnung zu stellen.

§ 7 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
    a) vier Mitgliedern des Vorstandes des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. und
    b) drei Mitgliedern, die vom Caritasrat des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. benannt werden.
    Der erste Stiftungsrat ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbenennung ist möglich.
  3. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied ist für diese Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Aus wichtigem Grund kann jedes Mitglied des Stiftungsrates abberufen werden. Dabei werden die Mitglieder von den Stellen abberufen, die eine Entsendung vorgenommen haben.
  5. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied während der Amtszeit aus, kann durch die ursprünglich entsendende Stelle ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit benannt werden.
  6. Die Stiftungsratsmitglieder bleiben – außer im Falle des Ausschlusses nach Ziffer 3 – so lange im Amt, bis ein Nachfolger benannt ist.

§ 8 Organisation des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
  2. Der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung ermächtigt
  3. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in einer Sitzung, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in den Fällen der §§ 7 Ziffer 3, 10 Ziffer 3, 13 nicht zulässig.
  4. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder in den Fällen der Ziffer 2 vom Stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Stiftungsrates dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden des Stiftungsrates beantragen.
  5. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens vier der Stiftungsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt oder eine solche zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem Stiftungsratsmitglied beantragt wird.
  6. Jede Beschlussvorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder – bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende – ihr zustimmt.
  7. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden und in Fällen der Ziffer 2 vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzung und deren Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen, der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen und dieser Stiftungssatzung. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Erlass von Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der Stiftungsmittel
    • Bestellung des Abschlussprüfers
    • Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses zum 30. Juni für das vorausgegangene Jahr
    • Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
    • Verwendung von Spenden gemäß § 5 Ziffer 3
    • Wahl des Vorstandsmitglieds gemäß § 10 Ziffer 1c
    • Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    • Ausschluss von Stiftungsrats- und Vorstandsmitgliedern gemäß §§ 7 Ziffer 3, 10 Ziffer 2
    • Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand gemäß § 11 Ziffer 7
    • Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen
    • Beschlussfassung über die Verwaltung von Stiftungen und Stiftungsfonds gemäß § 6 Ziffern 6, 7 und 8
    • Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Vorstand sowie Zustimmung zur Bestellung als besonderer Vertreter gemäß § 11 Ziffer 8.
  2. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie deren Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.

§ 10 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
    a) Einem Mitglied des Vorstandes des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V.,
    b) einem vom Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. benannten Mitglied der Geschäftsstelle des Diözesancaritasverbandes sowie
    c) einem Mitglied, das vom Stiftungsrat gewählt wird.
  2. Wiederbenennung und Wiederwahl sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Benennung bzw. Wahl der jeweiligen Nachfolger im Amt. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Aus wichtigem Grund kann jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes abberufen werden. Dabei werden die Mitglieder von den Stellen abberufen, die eine Entsendung vorgenommen haben.
  4. Scheidet ein Stiftungsvorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann durch die ursprünglich entsendende Stelle ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit benannt werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben, außer im Fall des Ausschlusses nach Ziffer 2, solange im Amt, bis ein Nachfolger benannt ist.
  6. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenführung der Stiftung aufweisen. Mindestens ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.
  8. Der erste Stiftungsvorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

§ 11 Stellung und Organisation des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf – mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen – zu einer Sitzung einberufen. Eine Vorstandssitzung kann jedoch in dringenden Fällen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Einladungsfrist einberufen werden. Die Sitzung leitet der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  5. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in denen er die Führung seiner Geschäfte regelt. Diese bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates.
  8. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer nach vorheriger Genehmigung durch den Stiftungsrat bestellen. Dieser kann mit Zustimmung des Stiftungsrates als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.
  9. Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.

§ 12 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und ist dem Stiftungsrat verantwortlich sowie an dessen Beschlüsse und Richtlinien gebunden.
  2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • Die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
    • die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
    • die Berichterstattung gegenüber dem Stiftungsrat gemäß § 9 Ziffer 2,
    • die Sicherung der Werthaltigkeit des Stiftungsvermögens,
    • Erstellung einer Beschlussvorlage bei Zweckänderung der Stiftung zur Entscheidung für den Stiftungsrat nach§ 13 Ziffer 2.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung

  1. Über Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
  2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll erachtet wird, so kann er dem Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck zum Beschluss vorlegen. Der zum Beschluss vorgelegte neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und in den Gebieten des ursprünglichen Stiftungszwecks liegen. Der Stiftungsrat kann hierüber ebenfalls nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.
  3. Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
  4. Beschlüsse zur Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung können nicht im Um-laufverfahren gefasst werden.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Ausgleich der Verbindlichkeiten an die Regionalen Caritasverbände im Bistum Aachen sowie die innerhalb des Bistums Aachen tätigen anerkannten, steuerbegünstigten caritativen Fachverbände in Höhe ihrer jeweils geleisteten und dem Stiftungsvermögen zugewachsenen Zustiftungen und im Übrigen an den Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. Die Vermögensanfallberechtigten haben das ihnen jeweils zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht gemäß der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen in der jeweils gültigen Fassung der Aufsicht des Bischofs von Aachen. Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat Aachen. Staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.
    Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung und die Auflösung einer Stiftung bedürfen gem. § 4 der Kirchlichen Stiftungsordnung für das Bistum Aachen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Zusätzlich bedürfen Beschlüsse über wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung, wenn eine die Grundlagen oder die Handlungsfähigkeit der Stiftung berührende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, gem. § 5 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes NRW der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
  2. Die Stiftung ist insbesondere verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich unter Beifügung entsprechender Unterlagen jede Änderung der Zusammensetzung der Organe mitzuteilen.
  3. Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16 Spitzenverbandliche Vertretung

  1. Die Stiftung schließt sich dem als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. an.
  2. Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern werden nach Maßgabe der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) abgeschlossen. Es gelten die Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen sowie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden in Kraft.

Hier können Sie sich die Satzung als PDF herunterladen.