Steuerliche Vorteile

Grundsätzlich ist das zivilgesellschaftliche Engagement von Stiftungen eine tragende Säule unseres sozial ausgerichteten Gemeinwesens und unverzichtbar für die Bewältigung aktueller und zukünftiger Herausforderungen. Dies wird insbesondere auch seitens politischer Verantwortungsträger anerkannt und durch gesetzliche Rahmensetzungen unterstützt.

Nach geltendem Recht ist die Caritas-Gemeinschaftsstiftung aufgrund ihrer Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke grundsätzlich von der Körperschafts-, Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Zudem hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 das Stiftungsrecht angepasst und das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Dieses Gesetz hat die bestehende Rechtslage reformiert und räumt Spenderinnen und Spendern, Stifterinnen und Stiftern erweiterte steuerliche Vergünstigungen ein.

Die wichtigsten Eckpunkte der Gemeinnützigkeitsreform von 2007 sind:

  • Zuwendungen zum Stiftungskapital können bis zu einer Höhe von einer Million Euro als Sonderausgaben von der Einkommens- und Gewerbesteuer abgesetzt werden. Nach vorheriger Antragsstellung beim Finanzamt kann diese Zuwendungssumme auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden. Bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag.
  • Spenden für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich abgesetzt werden.
  • Übersteigt eine Spende diese Höchstgrenze, kann sie zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden, also auf die Einkommenssteuererklärung der nächsten Jahre verteilt als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Zu weiteren Einzelheiten informieren wir Sie gerne. Für eine ausführliche Rechtsberatung können wir Sie an ausgewiesene Fachleute vermitteln, die Ihnen individuell und verständlich über Ihre steuerlichen Vorteile Auskunft geben.